STK unterstützt ganzjährig Kinderbetreuung
31.05.2023 -
Bozen – Die Südtiroler Tourismuskasse (STK) hat auch in diesem Jahr Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Mitgliedsbetrieben und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beschlossen. Neben der Spesenrückerstattung für die Kindersommerbetreuung und für den Ankauf von Schulmaterial ist die Spesenrückerstattung für die ganzjährige Kleinkindbetreuung und für die Kinderbetreuung während des Kindergarten- und Schuljahres neu dazugekommen.
Die Aktion der Spesen-Rückerstattung für die Kindersommerbetreuung hat in den letzten Jahren großen Anklang gefunden. 2022 wurden 375 Anträge bearbeitet und rund 132.000 Euro konnten ausbezahlt werden. Die Kinderbetreuung wird heuer auf das ganze Jahr ausgedehnt. Zu der Kinder-Sommerbetreuung kommen die ganzjährige Kleinkindbetreuung von 0 bis 3 Jahren sowie die Kinderbetreuung während des Kindergarten- bzw. Schuljahres hinzu.
Die Sommerbetreuung und die Betreuung unter dem Jahr werden mit maximal 300 Euro pro Kind und die Kleinkinderbetreuung mit maximal 500 Euro pro Kind unterstützt. Für jedes Kind muss dabei ein eigener Antrag gestellt und die Unterstützung kann nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.
Zusätzlich werden Familien beim Ankauf von Schulmaterial mit einem Höchstbetrag von 100 Euro pro Kind unterstützt. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler der Grundschule bis zur Matura. Es kann nur ein Antrag pro Familie eingereicht werden. Im Jahre 2022 konnten bei dieser Unterstützung über 300 Anträge in Höhe von rund 43.000 Euro berücksichtigt werden.
„Die Nachfrage für diese Unterstützungsmaßnahmen war in den vergangenen Jahren sehr groß, weshalb der Verwaltungsrat der STK beschlossen hat, weitere finanzielle Unterstützungen zu gewähren. Damit wollen wir den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter die Arme greifen und einen wichtigen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf leisten“, sagt STK-Präsident Gottfried Schgaguler.
Anrecht auf die Unterstützungsmaßnahmen haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Familienmitglieder und Firmeninhaberinnen und Firmeninhaber von Hotels und Gastbetrieben, die den Beitrag an die bilaterale Körperschaft STK in den Jahren 2023 und 2022 vorweisen können.